Zölibat im Schaukasten
Priester der römisch – katholischen Kirche müssen die Ehelosigkeit (Zölibat) versprechen, Ausnahmen bedürfen der Einzelerlaubnis des Papstes. Diese wird aber nur in ganz bestimmten Einzelfällen gegeben (z.B. bei evangelischen Pfarrern, die katholische Priester werden) .Eine andere Praxis gibt es in den orthodoxen Kirchen, die sich dem Papst unterstellt haben. Hier dürfen Priester vor der Weihe heiraten, dann jedoch keine Bischöfe werden. Nach der katholischen Moral werden außereheliche oder gleichgeschlechtliche Kontakte als schwere Verfehlung gewertet, dies gilt auch für Priester. Die katholische Kirche versucht alle Konflikte, die sich aus Verfehlungen des Klerus ergeben, nach außen abzuschirmen und geheim zu halten. Dies gelingt aber in der modernen Gesellschaft immer weniger. Jeder fünfte katholische Priester hat sein Amt wegen des Zölibates aufgegeben bzw. wurde dazu gezwungen; in Deutschland spricht man von 5000 Priestern. Über die Dunkelzahlen der sexuellen Verfehlungen und der geheimen Beziehungen von Priestern gibt es nur Schätzungen; aber die realen Zahlen liegen offensichtlich sehr hoch. In neuerer Zeit nehmen Berichte über sexuelle Verfehlungen von katholischen Priestern im Sinne des Strafrechtes zu (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen). Auch gelingt es der Katholischen Kirche immer weniger, Kinder von Priestern zu verstecken. In der Praxis gilt der Grundsatz, dass jeder Priester, der sich öffentlich gegen die Rechtsnormen der Katholischen verstößt, sofort fristlos entlassen (=suspendiert) wird, dies gilt auch für die Partnerin (den Partner), sofern diese im kirchlichen Dienst sind. Wenn sich der betroffene Priester aber von Frau und Kind distanziert, wird er unter Auflagen im Dienst belassen. Noch schlimmer ist die Situation bei Mönchen und Nonnen. Durch ihre totale Abhängigkeit von ihrer Ordensgemeinschaft geraten sie oft in aussichtslose Situationen. In Deutschland hat die Katholische Kirche einen juristisch geschützten Raum mit eigenem Arbeitsrecht. Deshalb ist es für suspendierte Priester oder aus dem Orden Ausgeschlossene praktisch nicht möglich, Rechtsansprüche beim Gericht durchzusetzen.